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Heiraten in Langenlois

Trauungen in den Amtsräumen der Stadtgemeinde
Beim Standesamt Langenlois werden Trauungen während der Amtsstunden im dafür vorgesehenen Amtsraum (Trauungsraum) durchgeführt.

Trauungen außerhalb der Amtsräume
„Außer-Haus-Trauungen“ sind während der Amtsstunden sowie jeden 3. Samstag im Monat bis 15 Uhr möglich. Darüber hinaus steht es dem Standesbeamten frei, Trauungen zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch unter Einhaltung des Erlasses des Amtes der NÖ Landesregierung vom 8. März 2007 durchzuführen.

Mögliche Locations:

Voraussetzungen: Der Standesbeamte führt nur die Trauung durch; organisatorisch tritt das Brautpaar mit den Besitzern bzw. Geschäftsführen in Verbindung; jedoch ist eine Terminabsprache mit dem Standesamt Langenlois unumgänglich.

Amtlicher Mehraufwand:
Bundesverwaltungsabgabe 54,50 Euro
Kommissionsgebühr innerhalb der Amtsstunden: 200 Euro
Kommissionsgebühr außerhalb der Amtsstunden an Werktagen einschließlich Samstag: 280 Euro
Kommissionsgebühr an Sonn- und Feiertagen: 350 Euro

Beachten Sie bitte bei Ihrer finanziellen Planung, dass für „Außer-Haus-Trauungen“ auch Benützungskosten für die ausgesuchten Trauungsorte anfallen.

Über die Heirats-Gebühren im Allgemeinen informiert Sie gerne unser Standesbeamte Gerhard Kittenberger!

Zuständigkeit:
Die Ermittlung der Ehefähigkeit und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden. Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

Dokumente und Urkunden

§ 21 PStV: Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:

  • eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt;
  • den Staatsbürgerschaftsnachweis;
  • Nachweis es Hauptwohnsitzes, wenn dieser im Ausland liegt; sonst ist der Hauptwohnsitz durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister zu erheben.
  • wenn sie bereits verheiratet waren, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Abschrift aus dem Sterbebuch, mit der Rechtskraftbestätigung versehener gerichtlicher Scheidungsbeschluss);
  • Gemeinsame Kinder: Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder und dazu die Vaterschaftsanerkenntnisse gegebenenfalls des Gerichtsbeschluss über die Volljährigkeitserklärung (unter 18 Jahre möglich).

Wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig (Mann 16 Jahre, Frau 16 Jahre ehemündig) sind, folgende Urkunden:

  • Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
  • Verlobte, deren ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;

Inländer und Fremde (Ausländer) haben weiters vorzulegen:

  • Bescheid des jeweils zuständigen Bezirksgerichtes (wo der gewöhnliche Aufenthalt ist), über die Anerkennung der Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben;
  • den gültigen Reisepass; (für Österreicher genügt der Führerschein);

Fremde (Ausländer) haben zusätzlich vorzulegen:

  • Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können (Ehefähigkeits-zeugnis bzw. Ledigkeitsbescheinigung).
  • Sämtliche Dokumente der Fremden (Ausländer) sind von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen (www.dolmetscher.at) zu übersetzen und, sofern nicht anders bestimmt, mit einer Beglaubigung (Überbeglaubigung) sowie mit einer Apostille zu versehen.

STADTGEMEINDE LANGENLOIS
Rathausstraße 2
3550 Langenlois
Telefon: +43 (0)2734 2101
Fax: +43 (0)2734 2101 DW 39
E-mail: stadtgemeinde(at)langenlois.gv.at
Homepage: www.langenlois.gv.at

Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 7.30 bis 12 Uhr
sowie
Dienstag von 13 bis 18.30 Uhr

Bürgerservicestelle:
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7 bis 16 Uhr
Dienstag von 7 Uhr bis 18.30 Uhr
Freitag von 7 bis 12 Uhr

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